AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 – Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 Abs.1 BGB.

(4) Unsere Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrags mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

2 – Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsgegenstand

(1) Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben. Dabei genügt ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite.

(2) Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

(3) Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstigen Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner daraus Ansprüche herleiten kann. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ”vertraulich” bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 3 – Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und sonstiger Nebenkosten; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer und eventuelle Zölle sind in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % bzw. bei Kaufleuten 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz entsprechend § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu fordern. Sofern unsererseits ein höherer Verzugsschaden nachweisbar ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-, Wechsel- und Scheckkosten trägt der Besteller.

(6) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers kann nur erfolgen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Sofern sich nach Vertragsabschluß die Lohn‑ oder Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluß oder wenn im Einzelfall schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist.

(8) Werden im Insolvenzverfahren des Bestellers unsere Forderungen auf eine Quote herabgesetzt entfällt sein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe oder Boni.

(9) Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckung sind wir auch berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechtes, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne dass dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Wir können in diesen Fällen nach Rücknahme des Liefergegenstandes auch Schadensersatz statt Leistung ohne besondere Fristsetzung verlangen. Der Schadensersatz beträgt 10 % des Kaufpreises, sofern uns der Besteller nicht einen geringeren Schaden oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

(10) Wir können, wenn wir über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhalten, die der Besteller nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen oder die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben.

 4 – Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Setzt uns der Besteller, nachdem wir den vereinbarten Liefertermin bereits 6 Wochen überschritten haben, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so beschränkt sich sein Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner keine Interesse mehr. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.

(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk/ Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist für abzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb unseres Willens liegen, sofern sie sich nachweislich maßgeblich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes auswirken. Dies gilt auch bei Eintreten solcher Umstände bei unseren Unterlieferanten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung anfallenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, soweit der Besteller nicht geringere Kosten nachweist. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5 – Lieferung und Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist.

(2) Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transportes an den Geschäftspartner. Sofern eine Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen hat, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

(3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung der von ihm zu treffenden Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile des Vertrages zu fordern. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Unsere Rechte auf Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.

(4) Angelieferte Gegenstände, die lediglich unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

(5) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6 – Mängelhaftung, Haftung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 378, 438 HGB geschuldeten Untersuchungs‑ und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,

alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits‑ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Sofern wir zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, insbesondere wenn sich diese über eine angemessene Frist hinaus verzögert und wir dies zu vertreten haben oder wenn die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl schlägt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle der Wandelung sind gegen Erstattung des Kaufpreises außer den gelieferten Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Eine Verpflichtung zur Mängelhaftung besteht nicht, sofern sie durch Nachbesserungsarbeiten des Geschäftspartners oder eines Dritten erschwert worden ist, wenn die Inbetriebnahme entgegen unserer Anweisung erfolgt oder der Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung, auf transportbedingte Dejustierung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist oder wenn der Geschäftspartner mit nicht unerheblichen Zahlungen im Verzug ist. Gebrauchte Waren sind von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, insbesondere leisten wir keinen Ersatz für Geld oder Warenverlust. Es wird zudem keine Gewähr für das Ausscheiden von Falsch‑ und Fremdgeld oder unwertigen Geldstücken, Geldscheinen oder für richtige Kreditgabe sowie für wertgerechte Leistungen (Geld‑ bzw. Warenausgabe) übernommen.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sie gilt weiterhin dann nicht, wenn wir bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit durch den Inhaber/ die Organe oder Leitende Angestellter insbesondere nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.

(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach‑ oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.

(7) Die Mängelhaftungsfrist ist auf 12 Monate seit Gefahrübergang auf den Besteller begrenzt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7 – Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der von uns gelieferte Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der von uns gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser‑ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‑ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern er sich nicht selbst im Verzug befindet. Befindet er sich mit seinen Leistungspflichten uns gegenüber im Verzug, so bedarf es unserer ausdrücklichen schriftliche Zustimmung zur Weiterveräußerung. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Der Besteller tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstandenen und entstehenden Forderungen und Gegenleistungen sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die von uns gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt vorbehaltlich eines Widerrufes durch uns weiterhin berechtigt, die Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners nachteilig verändert haben oder sich nachteilig zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Weiterhin können wir verlangen, dass er den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auch wir sind in diesem Fall zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der bestellten und gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

(6) Das unter Absatz 5 Gesagte gilt ebenso für Gegenstände, mit denen die von uns gelieferte Ware untrennbar vermischt oder in sonstiger Weise fest verbunden wird. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8 – Sicherheitsleistung

(1) Sollten uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich gemindert ist oder sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit ergeben oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeit uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, so können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen. Davon eingeschlossen sind etwaige Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Außerdem können wir in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheit innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir beabsichtigen vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor hierauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. Dieser berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

(2) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftverbindung um mehr als 20 % übersteigt. Dabei behalten wir uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vor.

9 – Abtretung von Ansprüchen durch den Geschäftspartner

Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns kann dieser nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmungen an Dritte abtreten. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, sofern der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.

10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Zahlungs‑ und Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.

(2) Zuständiges Gericht für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebene und mit ihm zusammenhängende Streitigkeiten mit Kaufleuten ist, unabhängig vom Streitwert, das Amtsgericht Lübbecke, nach unserer Wahl auch das Landgericht Bielefeld. Dieser Gerichtsstand gilt auch für alle Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundsprozesse. Wir können auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrechtsübereinkommen) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf.

11 – Schlussbestimmung

Sind oder werden einzelne Vorschriften dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall gilt, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung zwischen den Geschäftspartnern als vereinbart.

TESCHMA GmbH & Co. KG                                                                         Lübbecke, im Juni 2015